Visumfreie Einreise
Ab dem 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2024 wird die elektronische Reisegenehmigung K-ETA (Korea Electronic Travel Authorization) für die visumfreie Einreise nach Südkorea für 22 Länder/Regionen vorübergehend ausgesetzt.
Das bedeutet, dass deutsche Staatsbürger für Kurzzeitaufenthalte von bis zu 90 Tagen visumfrei und ohne K-ETA Genehmigung nach Südkorea einreisen dürfen.
Weitere Informationen zur Aussetzung der K-ETA finden Sie hier: Vorübergehende Aussetzung der K-ETA ab dem 1. April 2023 상세보기|MitteilungenBotschaft der Republik Korea in der Bundesrepublik Deutschland (mofa.go.kr).
※ Für Erwerbstätigkeiten muss jedoch wie bisher ein Visum beantragt werden.
Deutsche Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum, wenn folgende Reisegründe vorliegen:
- Tourismus
- Transit in ein anderes Land
- Geschäftsgespräche (z.B. Teilnahme an einer Besprechung, Konferenz oder Vertragsabschluss)
Für deutsche Staatsangehörige gibt es weitere Erleichterungen:
Die Regierung der Republik Korea und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben ein Memorandum of Understanding (siehe unten!) unterzeichnet, wonach ab 2005 für Staatsangehörige beider Staaten die Einreise und der Aufenthalt im jeweiligen Staat erleichtert wird. Deutsche Staatsangehörige können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde (Immigration Office) in Korea beantragen.
Memorandum of Understanding
Es handelt sich um eine Absichtserklärung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Korea über die Zusammenarbeit in Fragen der Einreise und des
Aufenthalts von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland
und Staatsangehörigen der Republik Korea.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung
der Republik Korea bekunden ihre Bereitschaft, im Interesse der
Weiterentwicklung der beiderseitig nutzbringenden Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea,
in dem Bestreben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und
unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
und des nationalen Rechts den Austausch von Studierenden zu
entwickeln und zu erleichtern sowie zur Stärkung der
Wirtschaftsbeziehungen die gegenseitigen Kontakte von
Geschäftsreisenden zu fördern, in Anerkennung der Notwendigkeit,
den Fragen der Rückführung und der Bekämpfung der illegalen
Migration sowie der Reisedokumentensicherheit besondere
Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, ein erleichtertes Verfahren
für den Reiseverkehr von Staatsangehörigen der Bundesrepublik
Deutschland in die Republik Korea und Staatsangehörigen der
Republik Korea in die Bundesrepublik Deutschland vorzusehen.
Teil : Reiseerleichterungen
-
Beide Seiten beabsichtigen, Staatsangehörigen der jeweils
anderen Seite auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, im Rahmen
des geltenden Rechts und nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen Erleichterungen bei der Einreise und dem
Aufenthalt zu gewähren.
-
Beide Seiten sollen nach eigenem Ermessen über den Inhalt
dieses Memorandums of Understanding hinausgehende weitere
Erleichterungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Staatsangehörigen der jeweils anderen Seite beschließen
können.
-
Auf der Grundlage der bestehenden Visumfreiheit sind beide
Seiten bestrebt, den Staatsangehörigen, die sich länger als
drei Monate auf dem Hoheitsgebiet der anderen Seite aufhalten
wollen, zu ermöglichen, den hierfür nach Maßgabe des
anwendbaren innerstaatlichen Rechts der anderen Seite
erforderlichen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise in das
Hoheitsgebiet der jeweils anderen Seite beantragen zu können,
wenn die Beantragung innerhalb eines Aufenthaltszeitraums von
drei Monaten nach der Einreise erfolgt.
-
Studierende (einschließlich studienvorbereitender
Sprachkursteilnehmer mit Studienzulassung) und
Geschäftsreisende, die ein Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt bis zu zwei Jahren bereits vor der Einreise
beantragen, können gebührenfreie Visa erhalten. Diese Visa
berechtigen zur mehrfachen Einreise. Das Verfahren nach Ziffer
III. bleibt davon unberührt.
-
Beide Seiten bekunden ihren Willen, Familienangehörigen
derjenigen Staatsangehörigen beider Seiten, die sich zum
Zwecke des Studiums berechtigt im Hoheitsgebiet der jeweils
anderen Seite aufhalten, zu ermöglichen, einen
Aufenthaltstitel zum Familiennachzug auch dann erhalten zu
können, wenn diese dort im Rahmen des im Hoheitsgebiet der
anderen Seite insoweit geltenden Rechts eine unselbständige
Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.
Teil : Gewährleistung von Sicherheitsstandards/
Fälschungssicherheit Beide Seiten bekunden ihre Bereitschaft
-
die Fälschungssicherheit für Reisedokumente auf höchstem
Niveau zu gewährleisten und diese hinsichtlich der Einhaltung
der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)
empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenlesbare
Reisedokumente (ICAO Doc 9303, 5th Edition 2003, Annex to
Section III, "Security Standards for machine readable
documents") zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige
Anpassungen kurzfristig vorzunehmen,
-
die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten
voranzutreiben, um biometrische Merkmale in ihre
Reisedokumente aufzunehmen und dabei internationale Standards
zu beachten,
-
die Standardisierungsbemühungen in der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu unterstützen und
anzustreben, die Empfehlungen so rasch wie möglich umzusetzen,
-
sich über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
Teil : Rahmenbedingungen für die Anwendung
- Das jeweils im Hoheitsgebiet beider Seiten geltende Recht zur
Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit soll unberührt bleiben.
-
Die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen
ergeben, deren Vertragsparteien die Bundesrepublik Deutschland
und/oder die Republik Korea sind, sollen unberührt bleiben.
-
Die Anwendung dieses Memorandums of Understanding soll mit der
Unterzeichnung beginnen.
-
Jede Seite soll aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der
nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit die
Anwendung des Memorandums of Understanding jederzeit ganz oder
teilweise beenden können. Darüber soll die andere Seite
unverzüglich unterrichtet werden.
-
Sollte dieses Memorandum aufgrund einer Änderung des Rechts
der Europäischen Gemeinschaft mit diesem nicht mehr in
Einklang stehen, kann die deutsche Seite die Anwendung des
Memorandums ganz oder teilweise beenden.
-
Nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Anwendung soll
zunächst von jeder Seite und sodann – nach Abstimmung eines
geeigneten Termins – möglichst bald von beiden Seiten
gemeinsam eine Evaluierung der Anwendung dieses Memorandums of
Understanding vorgenommen werden.
-
Dieses Memorandum of Understanding wird in zweifacher
Ausfertigung, jeweils in deutscher und koreanischer Sprache,
unterzeichnet.
Seoul, den 10. 12. 2004Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland / Für die
Regierung der Republik Korea